Satzung

Unsere Vereinssatzung

Satzung von

City-Darts Berlin

Abschnitt A – Allgemeine Bedingungen


§1 (Name, Sitz und Rechtsform)
1. Der am 14.02.2002 gegründete Verein führt den Namen „City-Darts Berlin“ und hat seinen Sitz in Berlin. Er wird in das Vereinsregister eingetragen und erhält nach der Eintragung den Zusatz e.V.

2. Der Verein strebt die Mitgliedschaft in den Fachverbänden des Landessportbundes Berlin e.V., deren Sportart im Verein betrieben wird und erkennt die Satzungen und Ordnungen an.

§ 2 (Zweck und Aufgabe)
1. Der Verein ist ein Sportverein. Er bezweckt die gemeinsame Pflege der sportlichen Interessen seiner Mitglieder.

2. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4. Die Organe des Vereins (§10) üben Ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§3 (Aufbau des Vereins)
1. Der Verein unterhält mehrere Abteilungen (Sportstätten) und die Sportart ist Dart.


2. Weitere Abteilungen können mit Zustimmung des Vorstandes gegründet werden.

3. Eine Abteilung ist aufgelöst, wenn Ihre Mitgliederzahl unter vier Personen sinkt. Im Übrigen sind ausschließlich die Abteilungen zu Ihrer Auflösung befugt.

§4 (Geschäftsjahr und Rechnungslegung)
1. Das Geschäftsjahr beginnt am 1.1. und endet am 31.12. eines Jahres.

2. Der Verein führt Bücher nach den Grundsätzen einer kaufmännischen Buchführung. In den ersten drei Monaten eines Geschäftsjahres ist für das vergangene Geschäftsjahr ein Jahresabschluss aufzustellen.

3. Die Abteilungen führen über Ihre Einnahmen und Ausgaben ordnungsgemäße Aufzeichnungen. Monatlich ist eine nach den einzelnen Arten der Einnahmen und Ausgaben geordnete Zusammenstellung den Kassiererinnen/Kassierern vorzulegen.

Abschnitt B – Mitgliedschaft

§5 (Mitglieder)
1. Der Verein hat 
a) ordentliche Mitglieder über 18 Jahre,
b) Jugendmitglieder bis zum vollendeten 18.Lebensjahr,
c) Ehrenmitglieder.

2. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.

§6 (Erwerb der Mitgliedschaft)
1. Zum Erwerb der Mitgliedschaft soll das vom Verein vorgeschriebene Aufnahmeformular verwendet werden. Der Aufnahmeantrag muss eigenhändig unterschrieben sein, für Minderjährige bedarf es zusätzlich der Unterschrift des gesetzlichen Vertreters. Die Aufnahme erfolgt durch den Vorstand nach Zustimmung des Abteilungsleiters, zu der der Beitritt gewählt wird.

2. Die Zugehörigkeit zu mehreren Abteilungen ist zulässig.

3. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Aufnahme. Bei Ablehnung der Aufnahme ist der Verein nicht verpflichtet, die Gründe der Ablehnung anzugeben.

4. Über die Wiederaufnahme ausgeschlossener Mitglieder entscheidet der Vorstand nach Zustimmung des Abteilungsleiters.

§7 (Ende der Mitgliedschaft)
1. Die Mitgliedschaft endet
a) durch Tod,
b) durch Austritt,
c) durch Ausschluss,
d) durch Löschung.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand mit einer Frist zum Monatsende.

3. Der Ausschluss erfolgt durch das Vereinsgericht.

4. Die Löschung erfolgt durch den Vorstand bei einem Beitragsrückstand von sechs Monaten, wenn die Zahlung nicht innerhalb von zwei Wochen nach schriftlicher Mahnung geleistet wird. In der Mahnung ist auf die Folgen der Nichtzahlung (Löschung der Mitgliedschaft) hinzuweisen. Die Löschung bedarf der Zustimmung des Abteilungsleiters.

§8 (Rechte und Pflichten der Mitglieder)
1. Alle Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen.

2. Alle ordentlichen Mitglieder sind stimmberechtigt. Eine Übertragung des Stimmrechts ist unzulässig.

3. In die Organe des Vereins sind nur ordentliche Mitglieder wählbar.

4. Ein Mitglied kann nur ein Amt im Verein bekleiden, soweit die Satzung nichts anderes vorsieht. Darüber hinaus kann der Vorstand Ausnahmen zulassen.

5. Die Mitglieder müssen bei Streitigkeiten in Vereinsangelegenheiten vor Anrufung eines ordentlichen Gerichts die Instanzen der Vereinsgerichtbarkeit ausschöpfen.

§9 (Beiträge)
1. Der Vorstand setzt die Höhe des Mitgliedsbeitrages fest und bestimmt seine Fälligkeit.

2. Über Art und höhe von Kostenbeiträgen, welche sich aus dem Sportbetrieb ergeben, entscheidet der Vorstand.

3. Der Mitgliedsbeitrag kann einem Mitglied auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes gestundet, ermäßigt oder erlassen werden.

Abschnitt C – Organe des Vereins

§10
1. Organe des Vereins sind:
1. die Mitgliederversammlung
2. der Vorstand/Geschäftsführer
3. der/das Revisionsausschuss/Vereinsgericht

2. Die Mitglieder der Organe haben während Ihrer Amtszeit und nach Beendigung des Amtes über vertrauliche Angaben und Geheimnisse des Vereins, namentlich über Betriebs- oder Geschäftsdaten die Ihnen im Zusammenhang mit Ihrem Amt anvertraut oder bekannt geworden sind, Stillschweigen zu gewahren, sofern nicht die Wahrnehmung der Ihnen im Rahmen des Amtes übertragenden Aufgaben und unter Wahrung der Interessen des Vereins dem entgegenstehen.

Abschnitt D – Mitgliederversammlung

§11
1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins.

2. Jährlich werden zwei ordentliche Mitgliederversammlungen durchgeführt.
a) Eine Mitgliederversammlung findet zwischen den 1.Februar und den 30.April statt. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss folgenden Punkte enthalten:
aa) Bericht der Geschäftsführer mit Vorlage der Bilanz einschließlich der Gewinn- und Verlustrechnung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
ab) Bericht des Vorstands
ac) Bericht des Revisionsausschusses
ad) Entlastung der Geschäftsführer auf Empfehlung des Vorstandes und Antrag des Revisionsausschusses,
ae) Entlastung des Vorstands nach Ablauf der Wahlperiode auf Antrag des Revisionsausschusses
b) Eine Mitgliederversammlung findet zwischen den 1.September und 30.November statt. Die Tagesordnung dieser Mitgliederversammlung muss folgende Punkte enthalten:
ba) Bericht der Geschäftsführer mit Vorlage des Status zum Ende des vorletzten Monats, der dieser Mitgliederversammlung vorausgeht,
bb) Bericht des Vorstands
bc) Vorlage und Genehmigung des Haushaltsplanentwurfes für das nächste Geschäftsjahr.
c) Jedes Mitglied hat das Recht, ab sieben Tage vor der entsprechenden Mitgliederversammlung den Status, den Haushaltsplanentwurf bzw. die Bilanzmit Gewinn- und Verlustrechnung auf der Geschäftsstelle einzusehen, oder sich Ablichtungen fertigen zu lassen.

3. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens sieben Tage vor der Mitgliederversammlung schriftlich bei der Geschäftsstelle einzureichen. Diese Anträge sind den Mitgliedern auf der Mitgliederversammlung schriftlich auszuhändigen.

4. Außerordentliche Mitgliederversammlungen finden statt,
a) wenn der Vorstand oder das Vereinsgericht das beschließen,
b) auf schriftlichen, mit Tagesordnungspunkten versehenen Antrag mindestens 10% der zum Zeitpunkt der Antragstellung stimmberechtigten Mitglieder. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten.

5. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb von 14 Tagen nach Beschluss des Vorstandes oder nach Eingang des Beschlusses des Vereinsgericht oder des zu Nr.4b) aufgeführten Antrags vo, Vorstand einzuberufen.

6. Die Ladung zu den Mitgliederversammlungen hat schriftlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung mit einer Frist von zwei Wochen für ordentliche sowie für außerordentliche Mitgliederversammlungen zu erfolgen. Die Ladung erfolgt unter der letzten dem Verein bekannten Anschrift des Mitgliedes. Maßgebend für die Berechnung der Ladungsfrist ist der Zeitpunkt der Absendung.

7. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. Sie beschließt mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit die Satzung nicht anders vorsieht. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat bei Abstimmungen eine Stimme.

8. Die Mitgliederversammlung kann durch Handzeichen oder schriftlich beschließen. Eine Wahl hat schriftlich zu erfolgen, wenn dies von einem Mitglied in der Versammlung beantragt wird.

9. Die Kandidatur eines ordentlichen Mitgliedes zu einem Organ ist dem Vorstand schriftlich mitzuteilen. Der Vorstand gibt der Mitgliederversammlung die Kandidatenliste bekannt. Die Wahl zu diesen Organen kann jeweils in einen Wahlgang erfolgen. Gewählt ist, wird die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereint. Hat im ersten Wahlgang keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit erreicht, so erfolgt eine Stichwahl. Die Stichwahl findet statt zwischen denjenigen beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben. Haben mehrere erst- oder zweitplatzierte Kandidaten gleich viele Stimmenerhalten, so nehmen diese Kandidaten an der Stichwahl teil. Vom zweiten Wahlgang an entscheidet die einfache Mehrheit.

10. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Nichtmitglieder können vom Vorstand zugelassen werden.

11. Über jede Mitgliederversammlung ist ein schriftliches Protokoll (Niederschrift) aufzunehmen. Diese muss mindestens enthalten:
a) Ort, Tag und Zeit der Versammlung sowie die Zahl der erschienenen Mitglieder,
b) die Feststellung der ordnungsgemäßen Einberufung und Beschlussfähigkeit der Versammlung,
c) die Tagesordnung mit Anträgen zu den einzelnen Tagesordnungspunkten,
d) Art und Ergebnis von Abstimmungen und Wahlen,
e) den Wortlaut der gefassten Beschlüsse
Die Niederschrift ist vom Versammlungsleiter (Vorstand) und dem Protokollführer (Schriftführer) zu unterzeichnen. Ist der Schriftführer nicht anwesend wird vom Versammlungsleiter ein Protokollführer bestimmt. Protokolle können ab drei Wochen nach der Sitzung durch die Mitglieder auf der Geschäftsstelle eingesehen werden.

§12 (Zuständigkeit der Mitgliederversammlung)
Die Mitgliederversammlung ist zuständig für:
1. die Beschlussfassung über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht ein anderes Vereinsgremium zuständig ist,

2. die Wahl der Mitglieder des Vorstandes für die Dauer von vier Jahren, bzw. die Wahl der Mitglieder des Revisionsausschusses und des Vereinsgerichts für die Dauer von zwei Jahren. Darüber hinaus bleiben diese gewählten Mitglieder solange im Amt, bis eine wirksame Neuwahl erfolgt. Bei einer Ersatzwahl endet die Amtszeit mit derjenigen des ausgeschiedenen Mitgliedes.

3. die Entlastung des Vorstandes auf Antrag des Revisionsausschusses.

4. die Entlastung der Geschäftsführer auf Empfehlung des Vorstandes und Antrag des Revisionsausschusses.

5. die Änderung der Satzung

6. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins

§13 (Satzungsänderungen)
1. Anträge auf Satzungsänderungen sind jeweils bis zum 15.Dezember bzw. 15.Juli für die jeweils folgende Mitgliederversammlung bei der Geschäftsstelle einzureichen.

2. Für Beschlüsse über eine Satzungsänderung ist eine Dreiviertelmehrheit der Mitgliederversammlung erforderlich.

§14 (Versammlungsablauf)
1. Der Vorstand bestimmt den Versammlungsleiter.

2. Der Versammlungsleiter prüft zunächst die Ordnungsmäßigkeit der Einberufung der Mitgliederversammlung und stellt die Beschlussfähigkeit fest. Anschließend ist die Tagesordnung unter Einbeziehung gem. §11 Nr.3 gestellter Zusatzanträge von der Mitgliederversammlung zu genehmigen. In der Mitgliederversammlung neu gestellte Anträge zur Tagesordnung werden nur dann aufgenommen, wenn die Mitgliederversammlung dies mit Zweidrittelmehrheit beschließt.

3. Der Versammlungsleiter bringt die Punkte der Tagesordnung in der festgelegten Reihenfolge zur Beratung und Abstimmung. Anträge, Ergänzungs-, Abänderungs- oder Gegenanträge können zu den jeweiligen behandelten Tagesordnungspunkten gestellt werden. Erledigte Tagesordnungspunkte werden nicht wieder aufgenommen.

4. Das Wort wird in der Reihenfolge der Meldungen erteilt. Der Versammlungsleiter kann Ausnahmen zulassen.

5. Redner, die von der Sache abweichen, werden zur Sache gerufen. Ist ein Redner dreimal gemahnt worden, wird Ihm das Wort entzogen.

6. Verletzt ein Mitglied die Ordnung oder fügt es sich nicht den Anordnungen des Versammlungsleiters, so kann dieser das Mitglied aus dem Versammlungsraum weisen.

7. Der Versammlungsleiter kann die Mitgliederversammlung auf bestimmte Zeit unterbrechen oder beenden, wenn eine geordnete Weiterführung nicht mehr gewährleistet ist.

Abschnitt E – Vorstand

§15
1. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus mindestens sechs Mitgliedern und erhöht sich jeweils um ein Mitglied (Abteilungsleiter), wenn eine neue Abteilung entstanden ist. In der ordentlichen Mitgliederversammlung werden in den Vorstand
a) der 1.Vorsitzende
b) der 2.Vorsitzende
c) der 1.Kassierer
d) der 2.Kassierer
e) der Schriftführer
f) die Abteilungsleiter
gewählt.

2. Beschlussfassung
a) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen. Er ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder, sofern die Satzung keine andere Regelung vorsieht.
b) Einstimmige Beschlussfassung durch schriftliche oder fernschriftliche Stimmenabgabe ist zulässig, wenn der 1. Vorsitzende aus besonderen Gründen eine solche Beschlussfassung anordnet.
c) Beruht eine Beschlussfähigkeit auf dauerhafter Verhinderung oder Amtsniederlegung, so hat der Vorstand unverzüglich Nachwahlen durch die Mitgliederversammlung anzuberaumen. Über die Verhandlungen und Beschlüsse des Vorstandes ist eine Niederschrift zu fertigen; Sie ist von dem Schriftführer bzw. für die jeweilige Sitzung bestimmten Protokollführer zu unterzeichnen.

3. Vorstandssitzungen
Sitzungen des Vorstandes finden entsprechend den Erfordernissen des Vereins statt. Sie sind streng vertraulich. Die Sitzungen beruft der 1.Vorsitzende ein. Er muss sie innerhalb eine Monats einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies verlangen.

4. Aufgaben
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Den Vorstand im Sinne §26 DGB bilden der 1.Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende, die jeweils einzelvertretungsbefugt sind.
Der Vorstand entscheidet eigenverantwortlich über die ideellen, sportlichen, wirtschaftlichen und sonstigen Belange des Vereins, soweit diese Befugnisse nicht satzungsgemäß anderen Vereinsorganen vorbehalten sind. Ihm obliegt die Darstellung des Vereins in der Öffentlichkeit.
Das Vorstandshandeln hat sich am Interesse des Vereins, dem Vereinszweck und den gesetzlichen Vorschriften auszurichten.
Der Vorstand erstellt darüber hinaus den Haushaltsplan, einen Maßnahmen- und Aktionsplan, den Jahresbericht sowie die Jahresabschlussrechnung. Des Weiteren obliegt den Vorstand die Bestellung und Abberufung des (der) Geschäftsführers/in.
Der Vorstand beruft ohne Gegenstimme eine(n) Geschäftsführer/in, der (die) laufenden Geschäfte nach den Weisungen des Vorstandes führt. Befugnisse der Geschäftsführung, Organisation der Geschäftsstelle sowie etwaige Einrichtungen des Vereins werden mit der Geschäftsordnung geregelt, die vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung erlassen wird.
Der (die) Geschäftsführerin kann nur mit einer Zweidrittelmehrheit des Vorstands abberufen werden.
Die Vorstandsmitglieder können eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Nähere Einzelheiten regelt die Geschäftsordnung.
Eine Änderung der Geschäftsordnung ist nur durch einstimmigen Beschluss des Gesamtvorstandes möglich.
Ein Rücktritt ist schriftlich zu erklären.

5. Abteilungsleiter
Der Abteilungsleiter ist für die Koordinierung des Spiel- und Trainingsbetrieb der jeweiligen Spielstätte verantwortlich.
Der Abteilungsleiter führt die Geschäfte der Abteilung und vertritt den Verein in den Spielstättenbereich, soweit der Vorstand hiervon nicht Gebrauch macht. Er ist befugt, im Rahmen seiner Eigenschaft den Verein nach außen zu vertreten und kann Verpflichtungen eingehen, soweit sie vom genehmigten Haushaltsplan gedeckt sind.
Der Abteilungsleiter benennt seinen Vertreter.
Der Abteilungsleiter hat die zur Aufrechterhaltung eines geordneten Spielbetriebes erforderliche Disziplinargewalt und kann zu diesem Zweck u.a. Spiel- und /oder Trainingssperren aussprechen sowie ungeachtet der in §21 vorgesehenen Vereinsstrafen Rügen und Verweise erteilen. Diese darf sich nur auf die jeweilige Sportstätte beziehen.

6. Sonstige Aufgaben
Der Vorstand kann Ausschüsse und Arbeitskreise zur Unterstützung der Vorstandsarbeit bestellen sowie einen Wirtschaftsrat, dem Mitglieder und Nichtmitglieder angehören können, die den Verein und seine Ziele ideell und materiell besonders fördern, berufen.

7. Aufwandsentschädigung
Die ehrenamtlichen Mitglieder können jährlich eine finanzielle Vergütung für Zeitaufwand und Sachaufwand erhalten, über die und deren Höhe der Vorstand beschließt.


Abschnitt F – Revisionsausschuss

§16
1. Der Revisionsausschuss besteht aus den Revisionsleiter und zwei Mitgliedern. Er übernimmt gleichzeitig die Aufgaben des Vereinsgericht (§17).

2. Der Revisionsleiter und die Mitglieder dürfen nicht den Vorstand angehören und werden von der Mitgliederversammlung gewählt.

3. Sämtliche Vereinsgremien sind dem Revisionsausschuss gegenüber auskunftspflichtig.

4. Dem Revisionsausschuss obliegt die Prüfung aller Konten, Kassen und der Buchhaltungen des Vereins sowie aller Einnahmen und Ausgaben, insbesondere auch bezüglich der Übereinstimmungen mit den Haushaltsplänen.

5. Der Revisionsausschuss teilt Beanstandungen umgehend den Vorstandsvorsitzenden mit. Er ist befugt, die Erledigung seiner Beanstandungen zu überprüfen.

6. Der Revisionsausschuss kann beim Vereinsgericht die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung beantragen.

7. Der Revisionsausschuss hat der Mitgliederversammlung und dem Vorstand schriftlich und mündlich darüber zu berichten, in welcher Art und in welchem Umfang er seine Prüfungen vorgenommen hat und ob diese Prüfungen zu Beanstandungen Anlass gegeben haben.

8. Der Revisionsausschuss stellt die Anträge zur Entlastung des Vorstandes und der Geschäftsführung.

Abschnitt G – Vereinsgericht

§17
1. Das Vereinsgericht soll Streitigkeiten zwischen den Mitgliedern schlichten. Er wird tätig, wenn ein Vereinsmitglied eine Verhandlung beantragt.

2. Das Vereinsgericht besteht aus dem Vorsitzenden (Revisionsleiter) und zwei Beisitzern (§16.1).

3. Im Fall der Verhinderung eines Beisitzers wird der/die vereinsälteste als stellvertretende Beisitzer in das Vereinsgericht berufen.

 §18 (Zuständigkeit)
1. Das Vereinsgericht ist zuständig
a) zur Entscheidung über Anträge, die mit dem Ziel gestellt werden, vereinsschädigendes Verhalten von Mitgliedern oder grobe Zuwiderhandlungen gegen die Satzung gegen die Satzung zu ahnden;
b) zur Entscheidung von Streitfragen über die Auslegung oder Anwendung der Satzung;
c) für die Einberufung einer Mitgliederversammlung, soweit diese satzungsgemäß zu erfolgen hat und der Vorstand die Einberufung nicht vornimmt;
d) für die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung auf Antrag des Revisionsausschusses;
e) für Ausschlussverfahren gegen Mitglieder.

2. Das Recht der Mitgliederbleibt unberührt, bei der Verweigerung der Einberufung einer Mitgliederversammlung durch das Vereinsgericht die ordentlichen Gerichte anzurufen, §37 Abs.2 DGB.

§19 (Antragsrecht)
Der Antrag auf eine Verhandlung vor dem Vereinsgericht kann gestellt werden von dem
a) Vorstand
b) betroffenen Vereinsorgan
c) betroffenen Mitglied

§20 (Verfahren vor dem Vereinsgericht)
1. Der Vorsitzende setzt den Termin zur mündlichen Verhandlung an, zu welcher die Beteiligten zu laden sind. Die Ladungsfrist beträgt zwei Wochen und kann bei Einverständnis verkürzt werden.

2. Die mündliche Verhandlung muss spätestens zwei Monate nach Antragseingang durchgeführt werden.

3. Der Vorsitzende kann Zeugen laden.

4. Der Vorsitzende leitet die mündliche Verhandlung.

5. Über die Verhandlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.

6. Die Verhandlung ist nicht öffentlich. Vereinsmitglieder haben Zutritt. Das Vereinsgericht kann den Ausschluss von Vereinsmitgliedern von der Verhandlung beschließen, wenn es das Wohl des Vereins oder eines Mitglieds erfordert.

7. Beratung und Abstimmung des mit Stimmenmehrheit entscheidenen Vereinsgericht sind geheim.

8. Die schriftliche, mit Gründen versehende Entscheidung ist den Beteiligten zuzusenden sowie den Vorstand schriftlich bekannt zu geben.

§21 (Vereinsstrafen)
1. Als Vereinsstrafe sind -auch nebeneinander- zulässig
a) Rüge,
b) Verweis
c) Verlust der Wählbarkeit bis zu 5 Jahren,
d) Amtsenthebung,
e) Ausschluss aus dem Verein.

2. Ausschließungs- und Amtsenthebungsgründe sind insbesondere grobes vereinsschädigendes Verhalten oder schwere vorsätzliche Zuwiderhandlungen gegen die Satzung. Beschlüsse der Vereinsorgane und der Abteilungen, sowie besonders schwerwiegendes unsportliches oder unkameradschaftliches Verhalten.

Abschnitt H – Ehrungen

§22
1. Der Vorstand kann Personen, die sich z.B. um den Verein Verdient gemacht haben, durch Ernennung zum Ehrenpräsidenten oder Ehrenmitglied sowie durch Verleihung von Auszeichnungen zu ehren.

2. Der Vorstand legt die Ehrenordnung fest.

§23 (Auflösung)
1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.

2. Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an eine steuerbegünstigt anerkannte Körperschaft, die es -wenn möglich- für ähnliche gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sie wird vom Vorstand im Einvernehmen mit der Mitgliederversammlung bestimmt.

3. Als Liquidatoren werden die im Amt befindlichen vertretungsberechtigten Vorstandsmitglieder bestimmt, soweit die Mitgliederversammlung nichts anderes abschließend beschließt.

Vorstehende Satzungsänderung wurde von der Mitgliederversammlung am 27.07.2002 beschlossen.

Gerhard Merzbach
  (1.Vorsitzender)

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